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Europäisches Tierrecht
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Von und für uns

EUROPÄISCHES TIERRECHT

Europäische Reisebestimmungen

VERORDNUNG (EG) Nr. 998/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES [132 KB]
vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates

VERORDNUNG (EU) Nr. 388/2010 [102 KB] der Kommission vom 6. Mai 2010 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstzahl von Heimtieren bestimmter Arten, die zu anderen als Handelszwecken verbracht werden können

Reisebestimmungen für Heimtiere [34 KB]
Das Grundprinzip der Reisevorschriften für Heimtiere der Europäischen Union (EU) ist, die weitgehende Tollwutfreiheit der EU zu bewahren und gleichzeitig Reisen von EU-Bürgern mit Ihren Hunden und Katzen möglichst nicht zu behindern.

Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung - BmTierSSchV [245 KB]
Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren

Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1990 (90/426/EWG) [239 KB] zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern. Diese Richtlinie legt die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden von einem Mitgliedstaat in einen anderen und für ihre Einfuhr aus Drittländern fest.

Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 [323 KB] über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen

TRACES (TRAde Control and Expert System) [76 KB]
Für die Frage, ob die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 anzuwenden sind, ist entscheidend, ob bei der Verbringung ein Tier transportiert wird, das dazu bestimmt ist, an einen anderen Besitzer abgegeben oder verkauft zu werden. Liegt ein Besitzerwechsel vor, so gelten grundsätzlich die Regelungen der Richtlinie 92/65/EWG über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel; auch wenn weniger als 5 Tiere verbracht werden.